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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2008, 22:03 Uhr
Alle Bilder und Grafiken auf www.knuddels-wiki.de sind urheberrechtlich geschützt. Diese entspringen nicht nur der Eigengestaltung, sondern auch durch Einbindung von externen Webseiten (Knuddels.de) - jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung. Die Inhaltsseiten dürfen für eigene private Zwecke ausgedruckt werden - ein kommerzieller, gewerblicher Einsatz ist nicht gestattet. Die Verwendung von Grafiken und Bildern in eigenen Internetseiten ist nicht gestattet. Jegliche Nutzung der Inhalte ohne vorherige Absprache mit dem Herausgeber getroffen zu haben, insbesondere von Bildern und Grafiken, ist nicht zulässig und wird gerichtlich verfolgt.
Information "Urheberrecht"
Gegenstand des Urheberrechts: Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (für das deutsche Recht: § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Allerdings werden von Seiten der Rechtsprechung unterschiedliche Hürden für die Einschätzung als Werk aufgestellt. So kann einerseits auch die so genannte Kleine Münze schutzfähig sein (etwa ein Werbeslogan), andererseits ein architektonisches Gebäude nicht als eigenschöpferische Leistung eingestuft werden. Fehlt also die Schöpfungshöhe, so handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dann entstehen keine Ausschließlichkeitsrechte. Etwas anderes gilt nur für die so genannten verwandten Schutzrechte. Hier handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt etwa für einfache Fotografien. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes. Dies bringt das Problem mit sich, dass die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt, im Zweifel erst im Prozess erfolgen wird. Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten. Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
Quelle: www.wikipedia.de