/h passwortklau

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Den Inhalt der /h passwortklau aus dem Chat findest du hier:


Informationen zum deutschen Strafrecht

Strafbarkeit von Nickdiebstählen & Co.

Eine Person greift heimlich in das Portemonnaie einer anderen Person und nimmt sich 50 Euro heraus. Dies ist eindeutig ein Diebstahl und der Täter muss mit Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft, sowie einer Verurteilung durch ein Gericht rechnen. Hieran wird wohl niemand ernsthaft zweifeln.

Wie sieht es aber in einem anderen Fall aus: Durch einen Trick, eine Phishingseite oder einen Trojaner erlangt jemand das Passwort für den Nicknamen eines anderen bei Knuddels. Er geht mit dem Nicknamen online, verändert das Passwort, damit der eigentliche Inhaber des Nicknamens nicht mehr auf diesen zugreifen kann, liest die /ms des Nicknamens und tausch Smileys und Knuddels weg. Macht sich auch die Person, die dies getan hat strafbar? Der ein oder andere wird das vielleicht verneinen. Schließlich geht es hier ja nicht um Bargeld, sondern "nur" um Daten. Das ist jedoch ein großer Irrtum.

Das Internet und Datenverarbeitungen sind in den letzten Jahren für unseren Alltag immer wichtiger geworden. Daten haben für uns alle eine große Wichtigkeit. Außerdem haben wir natürlich auch ein großes Interesse daran, dass unsere Daten nicht durch fremde Personen ohne unsere Erlaubnis gelesen oder gelöscht werden können. Genauso wie unser materielles Eigentum nicht zerstört werden soll, sollen auch unsere virtuellen Güter geschützt werden. Aus diesem Grund hat auch der Gesetzgeber reagiert und einige Regelungen in das Strafgesetzbuch (StGB) übernommen, durch die auch der unberechtigte Umgang mit Daten unter Strafe gestellt wird.

Ein paar dieser Regelungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden:

    Icon - Kreis.gif Ausspähen von Daten, § 202a StGB

    In § 202a Abs. 1 StGB heißt es: "Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Mit dieser Regelung wird bereits der Zugriff auf fremde Daten unter Strafe gestellt. Hier soll nämlich das Interesse jedes Menschen an der Geheimhaltung von Daten geschützt werden. Schließlich geht es niemanden etwas an, was du auf deiner Festplatte gespeichert hast oder was in den /ms steht, die du dir mit Freunden im Chat schreibst.

    Nach § 202a StGB würde sich also eine Person strafbar machen, die z.B. mittels eines Trojaners fremde Daten vom PC einer anderen Person ausliest. Ebenso ist der Straftatbestand erfüllt, wenn eine Person z.B. unberechtigt den Nicknamen einer anderen Person nutzt und dabei z.B. alte /m des Nicknamens liest. Auch der Zugriff auf den Mailaccount eines anderen und das lesen fremder Mails würde eine Straftat nach § 202a StGB darstellen. Für die Strafbarkeit nach § 202a StGB ist es nämlich vollkommen unerheblich, um welche Art von Daten es sich handelt, die "ausgespäht" werden. Es müssen also nicht besonders "wichtige" oder sogar "geheime" Daten sein, die ausgespäht werden. Jede Art von Daten, die nicht für die Person, die sich Zugang zu ihnen verschafft hat, gedacht sind, ist ausreichend.

    Zwar müssen diese Daten "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein", allerdings werden an diese Sicherung keine hohen Anforderungen gestellt. Als Sicherung genügen daher in jedem Fall z.B. ein Passwort oder eine Firewall. Eine besondere Sicherung ist sogar dann anzunehmen, wenn bestimmte Daten in einem Verzeichnis mit abwegiger Bezeichnung abgelegt sind. Wenn du auf deinem PC also z.B. Bewerbungsschreiben gespeichert hast, das Verzeichnis, in dem diese Schreiben gespeichert sind, z.B. aber "123" und nicht "Bewerbungsschreiben" heißen würde, würde ein Gericht schon annehmen, dass der Zugang zu deinen Bewerbungsschreiben besonders gesichert war. Schließlich waren diese ja nicht einfach zu finden.

    Denke also daran, dass auch die Geheimhaltung von Daten durch das Gesetz geschützt wird und sich derjenige strafbar macht, der gegen den Willen der Person, die diese Daten angelegt hat, sich solche Daten verschafft.


    Icon - Kreis.gif Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, 202c StGB

    § 202c Abs. 1 StGB regelt: "Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

    1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

    2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

    Wie bereits oben dargestellt, werden Daten durch das Gesetz besonders geschützt. Wie ernst dieser Schutz genommen wird, zeigt § 202c StGB. Hiernach ist nämlich nicht nur das Beschaffen fremder Daten strafbar. § 202c StGB geht noch viel weiter und stellt sogar schon solche Taten unter Strafe, die dazu dienen, das Beschaffen von Daten vorzubereiten. Es macht sich also nicht nur Strafbar, wer z.B. einen Trojaner benutzt, um an fremde Daten zu kommen, sondern auch schon, wer einen solchen Trojaner "nur" erstellt. Ebenso strafbar macht sich, wer sich Passwörter etc. beschafft um mit diesen dann an Daten anderer Personen zu gelangen.

    Merke daher: Nicht nur das Beschaffen fremder Daten ist strafbar, sondern bereits das Vorbereiten einer solchen Tat.


    Icon - Kreis.gif Datenveränderung, § 303a StGB

    Die Norm des § 303a Abs. 1 StGB lautet: "Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Durch diese Regelung wird also das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von fremden Daten unter Strafe gestellt. Dieser Straftatbestand regelt damit eine Art virtuelle Sachbeschädigung. Denn genau so, wie man nicht Gegenstände, die einer anderen Person gehören, beschädigen oder Zerstören darf, so darf man auch keine fremden Daten in irgendeiner Form beeinträchtigen. Strafbar macht sich nach § 303a StGB also etwa, wer mittels eines Trojaners oder Virus Daten auf dem PC eines anderen beschädigt oder löscht, wer den Nicknamen eines anderen "stiehlt" und dabei z.B. das Passwort ändert, Knuddels weggibt oder Smileys wegtauscht.

    Denke also immer daran: Nicht nur "echte" Gegenstände dürfen nicht beschädigt werden, dies gilt auch für Daten. Diese dürfen weder beschädigt, noch verändert, noch gelöscht werden.


    Icon - Kreis.gif Wie reagiere ich auf ein Vergehen im Internet?

    Nachdem Du nun gelesen hast, dass auch deine Daten im Internet durch das Gesetz geschützt werden, fragst du dich vielleicht, was du machen sollst und kannst, wenn dir jemand z.B. deinen Nicknamen, Smileys etc. "gestohlen" hat. Wenn dir so etwas einmal passiert, solltest du nicht davon zurückschrecken, Strafanzeige oder Strafantrag zu stellen.


    Icon - Kreis.gif Was ist eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag?

    Eine Strafanzeige ist die Mitteilung einer Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) über das strafbare Verhalten einer anderen Person. Erhalten die Strafverfolgungsbehörden Mitteilung über ein solches Verhalten, sind sie dazu verpflichtet, gegen die Person, welche die Straftat begangen hat, zu ermitteln. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob die Anzeige von der Person gestellt wird, die durch die Straftat geschädigt wurde, oder irgendeine andere Person, die mit der Tat eigentlich nichts zu tun hat.

    Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen im Gesetz geregelt ist, dass eine bestimmte Straftat nur auf "Antrag" verfolgt wird. Bei solchen Straftaten spricht man von "Antragsdelikten". Hier genügt keine einfache Strafanzeige. Vielmehr muss ein Strafantrag gestellt werden. Dies bedeutet, dass nicht irgendjemand, sondern diejenige Person, die durch die Straftat geschädigt wurde, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen muss, dass sie wünscht, dass gegen den Täter einer bestimmten Tat ermittelt wird.


    Icon - Kreis.gif Und wenn ich den Täter gar nicht kenne?

    Um Strafanzeige/Strafantrag zu stellen, musst du den (realen) Namen der Person, die eine Straftat begangen hat, nicht kennen. Es kommt sogar sehr oft vor, dass eine Person, die Anzeige erstattet, nicht genau weiß, wer eine bestimmte Tat begangen hat. In einem solchen Fall richtet sich deine Strafanzeige/dein Strafantrag dann gegen "Unbekannt". Wenn du der Polizei ansonsten alles sagst, was du zu dem Vorfall weißt, wegen dem du Anzeige erstattest, wird man versuchen, den Täter mittels dieser Angaben zu ermitteln.


    Icon - Kreis.gif Wo kann ich Strafanzeige/Strafantrag stellen? Strafanzeige und Strafantrag können bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden.


    Icon - Kreis.gif Wie bzw. in welcher Form kann ich Strafanzeige/Strafantrag stellen?


    Eine bestimmte Form muss nicht eingehalten werden. Es ist also z.B. nicht notwendig, die Strafanzeige/den Strafantrag schriftlich zu stellen. Man kann also ohne ein Schreiben etc. zur Polizei gehen und die Anzeige dort aufnehmen lassen.


    Icon - Kreis.gif Entstehen mir durch eine Anzeige Kosten?

    Nein! Eine Strafanzeige ist grundsätzlich kostenlos. Dies ist auch unabhängig vom Erfolg der Ermittlung. Du musst also nicht befürchten, dass du plötzlich die Kosten der Ermittlungen tragen musst, wenn man den Täter nicht ermitteln oder ihm seine Tat nicht beweisen kann.

    Du solltest dir also auch im Internet nicht alles gefallen lassen und Leuten, die nicht verstehen wollen, dass sie sich nicht alles erlauben dürfen, auch zeigen, dass du dich zur Wehr setzt. Bringe daher auch Straftaten, die sich im Internet ereignet haben, zur Anzeige!


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