Allgemeines
Unter Cyber-Mobbing (Synonym zu Cyber-Bullying) versteht man das absichtliche Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen anderer mithilfe von Internet- und Mobiltelefondiensten über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Täter – auch „Bully“ genannt – sucht sich ein Opfer, das sich nicht oder nur schwer gegen die Übergriffe zur Wehr setzen kann. Zwischen Täter und Opfer besteht somit ein Machtungleichgewicht, welches der Täter ausnutzt, während das Opfer sozial isoliert wird. Cyber-Mobbing findet im Internet (bspw. in sozialen Netzwerken, in Video-Portalen) und über Smartphones (bspw. durch Instant-Messaging-Anwendungen wie WhatsApp, lästige Anrufe etc.) statt. Oft handelt der Bully anonym, sodass das Opfer nicht weiß, von wem genau die Angriffe stammen.
Cyber-Mobbing in Sozialen Netzwerken
Durch die Anonymität des Internets und Vernetzung in Sozialen Netzwerken ist oft eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung der Opfer durch die Bullys möglich und Cyber-Mobbing wird erleichtert. Opfer und Täter müssen sich dabei nicht zwangsläufig privat oder gut kennen. Laut einer Studie kennen sich jedoch fast die Hälfte der Cybermobbingopfer aus der Schule.[1] Die Täter haben ganz unterschiedliche Gründe sich auf ein Opfer einzuschießen, und verstecken sich vor allem hinter der Anonymität, welche ihnen erlaubt sich in der Macht gegenüber ihres Opfers faktisch unangreifbar fühlen zu können. Durch die fahrlässige Weitergabe persönlicher Daten, wie das Versenden von Fotos oder das Mitteilen von Telefonnummern oder Messengerprofilen, werden sensible private Informationen verbreitet und können später zu Mobbingzwecken missbraucht werden.
Cyber-Mobbing findet man überall im Internet, es ist nicht eine einzelne Tat, sondern besteht aus vielen Vorfällen, mit dem Ziel einer Person oder einer Gruppe zu schaden bzw. Macht auszuleben. Da in der Regel verschiedene Accounts genutzt werden und die Vorfälle jeweils einzeln gemeldet und im Zuge dessen von verschiedenen Personen beurteilt werden, sind die Zusammenhänge und Aneinanderkettungen von mehreren einzelnen Vorfällen für Außenstehende oft schwer bis garnicht zu erkennen. Zudem kann man im Internet immer nur gegen Accounts, Profile bzw. Nicknamen und nicht gegen reale Personen vorgehen. Sofern es sich um Cyber-Mobbing handelt und nicht durch Ignorieren der störenden Nicknamen gelöst werden kann, sollte man sich daher an die Polizei wenden und eine Anzeige erstatten, damit das Problem nachhaltig und juristisch gelöst und die mobbende Person real zur Verantwortung gezogen wird. Cyber-Mobbing wird bei Knuddels nicht geduldet, es ist strafbar und ein ganz klarer Verstoß gegen die Knuddels-AGB und den Chat-Knigge. Die polizeiliche Anzeige solcher Delikte kann jedoch niemand der betroffenen Person abnehmen, da es sich oft um Antragsdelikte handelt, für die ein Strafantrag nötig ist. Bei (den) polizeilichen Ermittlungen arbeitet Knuddels aber stets eng mit den zuständigen Behörden zusammen.
Rechtliche Grundlagen
Cyber-Mobbing selbst ist kein Straftatbestand. Aber in Cyber-Mobbing vereinigen sich einzelne Straftaten - das ist vielen Tätern/innen nicht bewusst. Beleidigungen, Drohungen oder die scheinbar harmlose Verbreitung von Bildern und Videos können ernsthafte Folgen auch für den oder die Täter haben. Straftaten, aus denen sich Cyber-Mobbing zusammensetzen kann:
Beleidigung [§ 185StGB]
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Üble Nachrede [§ 186StGB]
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verleumdung [§ 187StGB]
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Neben den bereits genannten Straftatbeständen kommen bei den bekannten gewordenen Fällen insbesondere nachstehende Tatbestände in Betracht:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes [§ 201StGB]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Das Gesetz sieht hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen [§ 201a [1]StGB]
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Hinweis: Ein Klassenzimmer beispielsweise ist kein solch besonders geschützter Raum, eine Umkleidekabine oder eine Toilette in jedem Fall. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei Verstößen droht dasselbe Strafmaß wie beim §201 StGB.
Nötigung [§ 240 [1]StGB]
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Bedrohung [§ 241]
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Gewaltdarstellung [§ 131 [1]StGB]
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch
Unterschiede zwischen Mobbing und Cyber-Mobbing
Eingriff rund um die Uhr in das Privatleben:
Cyber-Mobbing endet nicht nach der Schule oder der Arbeit. Weil Cyber-Bullys rund um die Uhr über das (mobile) Internet angreifen können, wird man sogar zu Hause von ihnen verfolgt. Die eigenen vier Wände bieten also keinen Rückzugsraum vor Mobbing-Attacken. Mitglieder in Knuddels.de besuchen uns, weil sie nach einem anstrengenden Arbeits - bzw Schultag entspannen möchten, Spiele spielen, sich nett und ausgelassen im Rahmen der Möglichkeiten unterhalten wollen. Dies fällt aber weg, wenn man in der Angst leben muss, was sich die Bullys haben über den Tag einfallen lassen.
Das Publikum ist unüberschaubar groß; Inhalte verbreiten sich extrem schnell:
Alle Nachrichten, egal ob öffentlich oder im /p, Foto-Kommentare, sowie Fotos selbst, sind, sobald sie gepostet wurden, schwer zu kontrollieren. Daher ist das Ausmaß meist schlimmer als im Offline-Bereich. Inhalte, die man gar nicht als so wichtig erachtet hat, können immer wieder gegen das Opfer verwendet werden, sodass viele Interpretation- und Auslegungsmöglichkeiten für die Bullys vorhanden sind. Dies kommt vor allem durch das Schließen von Freundschaften innerhalb der Lieblingschannel. Dabei ist die Größe dessen unerheblich, denn solange man sich wohlfühlt, verbringt man seine Freizeit gerne hier. Diese Umstände können also gesamt dazu führen, dass Gerüchte sich schlagartig verbreiten können und diese dann schwer aus der Welt zu schaffen sind.
Bullys können anonym agieren:
Nicht zu wissen, wer die Täter sind, kann einem Opfer Angst machen und es durch die Anonymisierung verunsichern. Der Täter zeigt sich seinem Opfer nicht direkt, sondern kann anonym agieren, was ihm eine wenn auch vielleicht trügerische Sicherheit und oftmals eine zähe Ausdauer verleiht. Betroffenheit des Opfers wird nicht unmittelbar wahrgenommen: Die Reaktionen des Opfers auf eine verletzende Aussage, ein despektierliches Bild etc. sind für den Täter online meist nicht sichtbar. Auf diese Weise ist dem Täter das Ausmaß der verletzenden Worte und Bilder häufig nicht klar.
Wie wird gemobbt?
Schikane:
- Wiederholtes Senden von beleidigenden und verletzenden Nachrichten über E-Mail, SMS, Instant-Messenger oder in Chats.
Verleumdung/Gerüchte verbreiten:
- Verbreiten von Gerüchten über Internet- und Mobiltelefondienste an einen großen Personenkreis.
Bloßstellen:
- Informationen, die ursprünglich im Vertrauen einer bestimmten Person zugänglich gemacht wurden, werden an weitere Personen gesandt, um das Opfer zu kompromittieren.
Ausschluss/Ignorieren:
- Bewusster Ausschluss von sozialen Aktivitäten, Gruppen, Chats
Was kann man gegen Cyber-Mobbing machen?
Jeder Einzelne von uns kann aktiv dazu beitragen das Cyber-Mobbing gezielt einzudämmen. Hierzu ist es wichtig den Tätern keinerlei Aufmerksamkeit zu schenken, sondern sich parteiergreifend für das Opfer auszusprechen. Ebenso sollte man sich immer an eine höhere Instanz wenden, oder die Funktionen /ig und /block einsetzen. Auch das Aufmerksam machen, dass man sich unter Umständen strafbar macht, kann eine gute und abschreckende Wirkung auf die Mobber haben.
als Opfer:
- Hilfe holen (Sozialpädagogen, Polizei, Internetwachen)
- sich einen privaten Ansprechpartner suchen, der kompetent ist (Eltern, andere Erwachsene, Freunde mit Erfahrung in diesem Thema)
- in Knuddels: CM´s, Teamler, Admins ansprechen, andere im Channel um Hilfe bitten
Wenn man Zeuge ist:
- Partei für betreffende Person ergreifen, klarmachen, dass Cyber-Mobbing nicht erlaubt und eine Ansammlung von Straftaten darstellen kann
Fazit: Ein Cyberbully will Aufmerksamkeit und Anerkennung erlangen, indem er andere Mitglieder mobbt. Diese Angriffsfläche sollte den Tätern nicht geboten werden, dann verlieren sie auch schnell die Lust am Ganzen.
Weblinks
- www.polizei-beratung.de - Die Polizei-Beratung zum Thema Cybermobbing
- www.gesetze-im-internet.de - Das Strafgesetzbuch